Satzung

Satzung des Vereins Soccer for Kids Dresden e. V.

 

§ 1 – Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Soccer for Kids e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie die Pflege und Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen am Spielbetrieb zu.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch regelmäßig stattfindende Übungs- und Trainingseinheiten sowie Beteiligung an Wettkämpfen der entsprechenden Sportfachverbände
  • Einsatz ausgebildeter Übungsleiter und Schiedsrichter
  • Einbeziehung von Kindergärten und Vorschulen, Schulen und sonstigen Bildungsträgern in die Vereinsarbeit
  • Durchführung von Kursen sowie Ferien- und Freizeitangeboten zur sportlichen Betätigung

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den in § 2 aufgeführten Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
  4. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt des Mitglieds aus dem Verein beendet werden. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er kann jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    c) wegen groben unsportlichen Verhaltens oder
    d) wenn sich das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes mit einem Mitgliedsbeitrag im Verzug befindet. Der Vorstand hat dem betreffenden Mitglied eine Zahlungsfrist von mindestens vierzehn Tagen zu setzen.
  3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversamm-lung entscheidet endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch
    a) Tod
    b) Überschreitung der Altersklasse der männlichen A-Jugend (U19) oder der weiblichen B-Jugend (U17) im Sinne der Spielordnung des Deutschen Fußball-Bundes

§ 6 – Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag und gegebenenfalls eine Aufnahmegebühr in Geld zu leisten, soweit nicht eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag oder gegebenenfalls der Aufnahmegebühr vorgesehen ist.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags sowie die Fälligkeit beschließt der Vorstand in einer Beitragsordnung.

§ 7 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, die den Vereinszweck unterstützen. Wählbar sind auch abwesende Personen, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl in der Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 8 – Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann von dem Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten satzungsmäßigen Wahl berufen werden, welches die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 erfüllen muss.
  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Die Vertretungsberechtigung eines Vorstandsmitglieds für den Verein ist bei Rechtsgeschäften ausgeschlossen, welche der Verein mit dem betreffenden Vorstandsmitglied als Privatperson, Gewerbetreibenden oder selbständig Tätigen oder mit einer juristischen Person oder Personenvereinigung, in welcher das betreffende Vorstandsmitglied als Geschäftsführer, Gesellschafter oder in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, eingeht.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche mindestens einmal im Quartal zu erfolgen haben. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Be-schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Beschlussfassung des Vorstandes kann auch, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder zustimmen, schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail sowie mittels einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz erfolgen. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Mitgliederversammlung gemäß dieser Satzung und dem Gesetz sinngemäß für eine Vorstandssitzung.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und treibt die Gesamtentwicklung des Vereins zur Verwirklichung des Satzungszwecks voran. Er hat insbesondere
    a) die Beschlüsse der Mitgliedersammlung auszuführen,
    b) für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen,
    c) die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu überwachen,
    d) Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern zu beschließen und durchzuführen,
    e) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 10 – Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
  2. Ist nur ein Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB bestellt, ist er einzelvertretungsberechtigt. Bestellt der Vorstand mehr als einen Geschäftsführer zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB, so muss im Rahmen der Bestellung definiert werden, ob den Geschäftsführern jeweils Einzelvertretungsberechtigung erteilt wird.
  3. Die Vertretungsberechtigung eines Geschäftsführers für den Verein ist bei Rechtsgeschäften ausgeschlossen, welche der Verein mit dem betreffenden Geschäftsführer als Privatperson, Gewerbetreibenden oder selbständig Tätigen oder mit einer juristischen Person oder Personenvereinigung, in welcher der betreffende Geschäftsführer als Geschäftsführer, Gesellschafter oder in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, eingeht.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, mit dem jeweiligen Geschäftsführer unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Vereins einen Dienstleistungsvertrag abschließen.
  5. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 11 – Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    c) Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  3. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet, sofern sich nach dieser Satzung eine höhere Mehrheit nicht ergibt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Eine Blockwahl ist möglich. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag von mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder hat eine geheime Wahl zu erfolgen.

§ 12 – Protokolle

  1. Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 – Haftung

  1. Der Verein, die Organmitglieder und die besonderen Vertreter haften gegenüber den Mitgliedern und gegenüber Dritten für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist hierbei auf das Vereinsvermögen beschränkt. Aus Entscheidungen von Organen des Vereins können keine Er-satzansprüche hergeleitet werden.
  2. Mitglieder der Organe des Vereins haften ihrerseits gegenüber dem Verein nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (Auflösungsversammlung). Auf der Ta-gesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde.
  3. Die Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  5. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeit-punkt im Amt befindliche Vorsitzende der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  7. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 – Übergangsvorschriften

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 13.12.2018 beschlossen und ist damit in Kraft getreten. Die bisherige Fassung der Satzung ist außer Kraft getreten.